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LG München I: Jahresabschlüsse der Wirecard AG für Jahre 2017 und 2018 nichtig

Pressemitteilung 13 vom 05.05.2022 Die auf aktienrechtliche Fragestellungen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek heute mit Endurteil (Az. 5 HK O 15710/20) die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Wirecard AG zum 31.12.2017 und 31.12.2018 sowie der darauf aufbauenden Gewinnverwendungsbeschlüsse der Hauptversammlungen festgestellt. Dabei musste die Kammer nicht abschließend entscheiden, ob die Saldenbestätigungen für Treuhandkonten bei einer asiatischen Bank tatsächlich gefälscht waren und die entsprechenden Third Party Acquiring-Geschäfte zumindest im Wesentlichen nicht stattgefunden haben, worauf sich der klagende Insolvenzverwalter berufen hatte. Nach diesem Vortrag müsste von einer Überbewertung von Aktiva ausgegangen werden, woraus sich aufgrund von § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit ergibt. Denn selbst wenn die vom ehemaligen Vorstandsvorsitzenden geltend gemachte Existenz dieser Gelder auf

LG München I: Wirecard – Arrest

Pressemitteilung 15 vom 09.06.2022 Die auf aktienrechtliche Fragestellungen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek hat heute mit Endurteil den sich gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG, Herrn Dr. Markus Braun, richtenden Arrestbefehl vom 30.12.2021 über € 140 Mio. bestätigt (Az. 5HK O 17659/21). Der klagende Insolvenzverwalter konnte zur Überzeugung der Kammer glaubhaft machen, dass Herr Dr. Braun seine Pflichten als Vorstandsmitglied der Wirecard AG verletzt hat. Diese Pflichtverletzung sah die Kammer darin, dass über eine Tochtergesellschaft der Wirecard AG im März 2020 ein weiteres Darlehen über € 100 Mio. an eine in Singapur gegründete Gesellschaft ohne Stellung von Sicherheiten ausgezahlt worden war, obwohl aus einem früheren Darlehen Zahlungsrückstände aufgelaufen waren. Eine weitere zur Schadensersatzpflicht führende Pflichtverletzung von Herrn Dr. Braun sah die Kammer darin, dass unter