Wirecard AG: Jahresabschlüsse 2017 und 2018 rechtskräftig nichtig
Wirecard AG
Aschheim
Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2, 249 Abs. 1 Satz 1, 256 Abs. 7 Satz 1 AktG
Aschheim
Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2, 249 Abs. 1 Satz 1, 256 Abs. 7 Satz 1 AktG
Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2, 249 Abs. 1 Satz 1, 256 Abs. 7 Satz 1 AktG geben wir bekannt:
Wir nehmen Bezug auf die von der Wirecard AG am 9. Februar 2021 und am 1. Juni 2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachungen zu der von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Wirecard AG, Dr. Michael Jaffé, erhobenen Klage gegen die Wirecard AG auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2017 und zum 31. Dezember 2018 sowie auf Feststellung der Nichtigkeit der von der Hauptversammlung der Wirecard AG am 21. Juni 2018 und am 18. Juni 2019 jeweils unter Tagesordnungspunkt 2 gefassten Gewinnverwendungsbeschlüsse. Das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen (Az. 5 HK O 15710/20) hat der Klage mit Urteil vom 5. Mai 2022 stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Streithelfer Dr. Braun, der dem Rechtstreit auf Seiten der Wirecard AG beigetreten ist, Berufung beim Oberlandesgericht München (Az. 7 U 3337/22) eingelegt. Nach Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO hat der Streithelfer Dr. Braun die Berufung mit Schriftsatz vom 4. August 2023 zurückgenommen.
Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2017 und zum 31. Dezember 2018 sowie die von der Hauptversammlung der Wirecard AG am 21. Juni 2018 und am 18. Juni 2019 jeweils unter Tagesordnungspunkt 2 gefassten Gewinnverwendungsbeschlüsse nichtig sind.
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Rechtsstreits wurden keine Vereinbarungen oder Nebenabreden mit dem Kläger oder Streithelfern getroffen.
München, im September 2023
Gegen dieses Urteil hat der Streithelfer Dr. Braun, der dem Rechtstreit auf Seiten der Wirecard AG beigetreten ist, Berufung beim Oberlandesgericht München (Az. 7 U 3337/22) eingelegt. Nach Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO hat der Streithelfer Dr. Braun die Berufung mit Schriftsatz vom 4. August 2023 zurückgenommen.
Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2017 und zum 31. Dezember 2018 sowie die von der Hauptversammlung der Wirecard AG am 21. Juni 2018 und am 18. Juni 2019 jeweils unter Tagesordnungspunkt 2 gefassten Gewinnverwendungsbeschlüsse nichtig sind.
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Rechtsstreits wurden keine Vereinbarungen oder Nebenabreden mit dem Kläger oder Streithelfern getroffen.
München, im September 2023
Wirecard AG
Für den Vorstand gerichtlich bestellter Prozesspfleger
Für den Vorstand gerichtlich bestellter Prozesspfleger
Quelle: Bundesanzeiger vom 15. September 2023
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